teilte innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 8. Januar 2020 mit, zu den eingereichten Beweisanträgen erfolge keine Stellungnahme (pag. 2172). Am 17. Januar 2020 beschloss die Kammer die Gutheissung des Beweisantrages zur Aktennahme des E-Mails und zum ergänzenden Bericht. Gleichzeitig wurde der Termin zur Berufungsverhandlung angesetzt und die Straf- und Zivilkläger 1-3 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 2188 ff.).