__ gestellten Beweisanträge und erkläre keine Anschlussberufung oder Nichteintreten gegen die Berufungserklärung gegen die Urteilsberichtigung vom 9. Dezember 2019 (pag. 2164). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit, sie erkläre keine weitere Anschlussberufung, verlange kein Nichteintreten und beantrage die Gutheissung des Beweisantrags von Rechtsanwältin D.________ (pag. 2166 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 8. Januar 2020 mit, zu den eingereichten Beweisanträgen erfolge keine Stellungnahme (pag.