_) aus dem Verfahren entlassen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Urteilsberichtigung zu Ziff. V. 7. betreffend AE.________ und der dagegen erfolgten Berufung durch den Beschuldigten beschloss die Kammer den Verbleib von AE.________ im Verfahren (pag. 2153 ff.). Fürsprecherin G.________ teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, die Straf- und Zivilklägerin 3 habe keine Einwände gegen die von Rechtsanwältin D.________ gestellten Beweisanträge und erkläre keine Anschlussberufung oder Nichteintreten gegen die Berufungserklärung gegen die Urteilsberichtigung vom 9. Dezember 2019 (pag.