Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten die vollumfängliche Berufung gegen die Berichtigung vom 18. November 2019 und beantragte die Aufhebung der Urteilsberichtigung, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, die Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern und die Festsetzung des amtlichen Honorars gemäss noch einzureichender Honorarnote (pag. 2150 ff.). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 wurden die Straf- und Zivilklägerin 4 (AC.________) und die Strafklägerin (AD.________) aus dem Verfahren entlassen.