Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte auch Rechtsanwalt B.________ mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen und die weiteren Beweisanträge – vorbehalten solche im Rahmen der Hauptverhandlung je nach Verlauf – zu haben (pag. 2121). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern teilten mit Verfügung vom 21. November 2019 mit, die vollzugseitig angeordnete ambulante Therapie werde rückwirkend per 30. September 2019 formell in Vollzug gesetzt (pag. 2147 f.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwalt B.__