geltend gemachte Zivilforderung betreffend die Therapiekosten von E.________ irrtümlicherweise nicht befunden worden sei und erhöhte den Schadenersatzbetrag zu Gunsten von AE.________ von CHF 2'760.00 um CHF 460.00 auf CHF 3'220.00 (pag. 2110 ff.). Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte auch Rechtsanwalt B.________ mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen und die weiteren Beweisanträge – vorbehalten solche im Rahmen der Hauptverhandlung je nach Verlauf – zu haben (pag.