7 träge zu stellen (pag. 2099). Mit Schreiben vom 18. November 2019 zeigte Rechtsanwältin D.________ namens der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 ebenfalls an, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen zu haben und stellte den Beweisantrag für die Aktennahme eines E-Mails und eines ergänzenden Berichts (pag. 2101 f.). Mit Urteilsberichtigung vom 18. November 2019 berichtigte die Vorinstanz Ziffer V.7. des erstinstanzlichen Urteils vom 8. März 2019 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO, da über die von AE.________ geltend gemachte Zivilforderung betreffend die Therapiekosten von E._