_) und AE.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2087 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend mache und keine Beweisanträge stelle (pag. 2097). Ebenso teilte Fürsprecherin G.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 3 mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen und keine Beweisan-