_) sowie die Strafklägerin (AD.________) in Bezug auf die ihnen mit Verfügung vom 13. September 2019 gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO gewährte Frist nicht haben vernehmen lassen (pag. 2074 ff.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 bestehe (pag. 2084 f.). Am 6. November 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass infolge der Beschränkung der Berufung und fehlender Anschlussberufung das angefochtene Urteil insbesondere in den Punkten der Schuldsprüche Ziff.