StGB – wenn die Massnahme nach Art. 67b StGB im oberinstanzlichen Urteil nicht bestätigt werde –, dass dem Beschuldigten gemäss Art. 28b ZGB während fünf Jahren zu verbieten sei, mit den Straf- und Zivilklägern 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich in einem Umkreis von weniger als 300 Metern aufzuhalten, unter Androhung der Straffolgen bei Ungehorsam (pag. 2071 f.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde insbesondere festgestellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen 3 (F.________) und 4 (AC.________) sowie die Strafklägerin (AD.