Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ weiter anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger E.________ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.06.2015 (mittlerer Verfall) zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass A.________ ferner anerkannt hat, dem Grundsatz nach haftpflichtig für sämtliche Kosten zu sein, u.a. die Behandlungs- und Therapiekosten, welche C.________ und E.________ durch die strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden.