6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 390.45 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin AC.________. 7. zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 2‘760.00 an die Zivilklägerin AE.________. 8. Für die Zivilklagen von F.________, der AC.________ sowie der AE.________ werden keine Kosten und Entschädigungen ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.03.2015 (mittlerer Verfall) zu schulden.