wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen am 23.10.2015, 01.12.2015 und 29.12.2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ betreffend Geldzahlungen über CHF 910.00, CHF 1‘300.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 (Teileinstellung zu Ziff. 8 AKS) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18.04.2017 in J.________