und gestützt darauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 32 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 4 Abs. 1, 10 Abs. 2, 54 Abs. 1 und 2 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.