Zufolge ihrer Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘080.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die Beschuldigte – nebst den anderen Schuldsprüchen – zwar «lediglich» der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen, die Kammer sieht jedoch keinen Grund, aufgrund dessen Kosten auszuscheiden und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen, zumal die Beschuldigte mit ihren Anträgen dennoch vollumfänglich unterlegen ist. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 5 i.V.m.