Nach dem Gesagten sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden und als Verbindungsbusse (CHF 300.00) auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse wird entsprechend auf 2 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3