Vorliegend kommt es zu einer solchen Abweichung. Die Busse ist gemäss VBRS-Richtlinien grundsätzlich auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privilegierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertretungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden. Die Kammer ist allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden. Nach dem Gesagten sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden und als Verbindungsbusse (CHF 300.00) auszusprechen.