42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.