Sodann hat die Vorinstanz auch das von der Beschuldigten angegebene Vermögen unberücksichtigt gelassen (pag. 18 f.; pag. 23 f.). Die Kammer kann allerdings keinen höheren Tagessatz bestimmen, da dieses Vermögen bzw. die Abweichung in Bezug auf die Rente nicht Folge eines zwischenzeitlich verbesserten Einkommens ist, sondern bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorhanden war (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Sie ist insofern an das Verschlechterungsverbot gebunden. Nach einem pauschalen Abzug von 30% lässt sich – ebenfalls von einem Einkommen von CHF 6‘600.00 ausgehend – ein Tagessatz von gerundet CHF 150.00 errechnen.