19 lerdings von einem Renteneinkommen von CHF 6‘600.00 ausgegangen (pag. 157; S. 19 erstinstanzlichen Urteilsbegründung, mit Verweis auf pag. 128), obwohl die Beschuldigte ein – wenn auch nur leicht – höheres Einkommen angegeben hat. Sodann hat die Vorinstanz auch das von der Beschuldigten angegebene Vermögen unberücksichtigt gelassen (pag.