34 Abs. 2 StGB). Den sich in den Akten befindlichen Erhebungsformularen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte pensioniert ist und eine Rente der AHV und der Pensionskasse bezieht (insgesamt CHF 6‘897.00, pag. 18 f. bzw. CHF 6‘700.00 pag. 23 f.). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bilden demnach die von der Beschuldigten bezogenen Renten. Die Vorinstanz hat auf die entsprechenden Erhebungsformulare verwiesen, ist dann al-