Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Insbesondere hat sie das Verschulden der Beschuldigten bereits als sehr leicht qualifiziert, indem sie die von den VBRS- Richtlinien vorgesehene Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sachschaden aufgrund der geringen Schadenshöhe reduziert hat. Für die Täterkomponenten ist auf die Ausführungen hiervor sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (vgl. Ziff. 18 hiervor; pag. 158; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).