Die Kammer erachtet allerdings eine Busse von insgesamt CHF 300.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall (von der Vorinstanz CHF 250.00 + CHF 50.00 ausgesprochen) als angemessen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz asperierend hinzugerechneten Bussen von je CHF 150.00 für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse und Nichtwahren eines ausreichenden seitlichen Abstands beim Überholen, letzteres ist bereits rechtskräftig). Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht.