SVG erfasst wird. Insofern bleibt nach Ansicht der Kammer kein Raum, das Nichtgenügen der Meldepflicht zusätzlich im Sinne von Ziff. IX. 2.1. der VBRS-Richtlinien zu sanktionieren, zumal Art. 51 Abs. 3 SVG unter dem Titel «Verletzung weiterer Pflichten» nicht aufgeführt ist. Die Kammer erachtet allerdings eine Busse von insgesamt CHF 300.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall (von der Vorinstanz CHF 250.00 + CHF 50.00 ausgesprochen) als angemessen.