18 19. Gesamtbusse Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse in der Höhe von insgesamt CHF 600.00 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien als angemessen. Es ist einzig zu präzisieren, dass gemäss Ziff. IX. 1.2. der VBRS-Richtlinien unter dem Titel «Unfallflucht mit Sachschaden» sowohl die Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG als auch die Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG erfasst wird.