Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle überhaupt noch durchgeführt werden konnte ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die benachrichtigte Polizei die Beschuldigte als mutmassliche Verursacherin rasch ausfindig machen konnte und entsprechend zu Hause aufsuchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung um 2 auf 8 Strafeinheiten. Die heute 86-jährige Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund (vgl. pag. 201) und weist auch keine Vorstrafen auf (pag.