Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe gemäss dem Referenzsachverhalt (12 Strafeinheiten) dem objektiven Tatverschulden angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 10 Strafeinheiten reduziert wird. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium.