17 rigen Verhalten nach Verkehrsunfall (durch Nichtanhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie Nichtgenügens der Meldepflicht nach Verursachen von Drittschaden) um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten sind für die vorliegenden Delikte unterschiedliche Sanktionen auszufällen, wobei das Asperationsprinzip auch im Bussenbereich gilt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).