Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. Demgegenüber handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse) und dem pflichtwid-