Die Beschuldigte wird nunmehr der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art.