Allerdings können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils, nicht jedoch auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Ergänzend ist sodann folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte wird nunmehr der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen.