17. Theoretische Grundlagen / Strafrahmen /Strafart Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 153 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der «reformatio in peius» gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat. Allerdings können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden.