16 16. Konkurrenzen Werden bei ein und demselben Unfall mehrere Pflichten verletzt, so ist die unfallverursachende Person wegen einfacher und nicht etwa wegen mehrfacher Widerhandlungen i.S.v. Art 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 SVG besteht sodann echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 33, 73 und 82). Schliesslich besteht zwischen Art. 91a und Art. 92 SVG ebenfalls echte Konkurrenz (BSK SVG-RIEDO, Art.