Sie musste aufgrund des Befahrens der Insel sowie der Kollision mit den darauf liegenden Absperr-Steinen mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Das Verhalten der Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an die Polizei bzw. den/die Geschädigte/n und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Die Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich.