102 Abs. 1 SVG). Die Kammer hat einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (vgl. Ziff. 6 hiervor). In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis – aufgrund der spür- und hörbaren Kollision geahnt, einen meldepflichtigen Schaden verursacht zu haben. Sie musste aufgrund des Befahrens der Insel sowie der Kollision mit den darauf liegenden Absperr-Steinen mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker.