Die notwendigen Untersuchungsmassnahmen wurden dann – ca. 2.5 Stunden nach dem Unfall – bei ihr zu Hause vorgenommen bzw. nachgeholt. Mit dem schliesslich dort durchgeführten, negativ ausgefallenen Atemalkoholtest konnte die Blutalkoholkonzentration der Beschuldigten auch für die Zeit des Unfalls zuverlässig ermittelt werden, so dass die Ungewissheit über ihre Fahrfähigkeit gerade ausgeräumt werden konnte (pag. 31). Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung (durch Sich-Entziehens einer Massnahme) trat also nicht ein. Es liegt damit ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).