Ob die Beschuldigte tatsächlich Alkohol konsumiert hatte bzw. generell Alkohol konsumiert, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle daher nicht von Bedeutung. Indem die Beschuldigte am 16. Juni 2018 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog sie sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die informierte Polizei konnte die Beschuldigte allerdings bereits nach kurzer Zeit als mutmassliche Fahrerin ausfindig machen. Die notwendigen Untersuchungsmassnahmen wurden dann – ca. 2.5 Stunden nach dem Unfall – bei ihr zu Hause vorgenommen bzw. nachgeholt.