15.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sachschaden nicht anhielt und weder den/die Geschädigte/n noch die Polizei informierte, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs.1 und 3 SVG). Solches wäre ihr denn auch ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Ausführungen in Ziff. 14.2 hiervor).