Indem die Beschuldigte einfach davon gefahren ist und niemanden (d.h. weder den/die Geschädigte/n noch die Polizei) benachrichtigt hat, hat sie in Kauf genommen, dass sie ihre Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhält. Sie ist daher des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu erklären.