Dass die Beschuldigte schliesslich versucht haben soll, ihren «Garagier» bzw. ihre Garage zu informieren, entbindet sie nicht von ihrer Informationspflicht. Diese wäre selbst dann verletzt gewesen, wenn sie nach zwei Stunden wieder an den Unfallort zurückgekehrt wäre. Indem die Beschuldigte einfach davon gefahren ist und niemanden (d.h. weder den/die Geschädigte/n noch die Polizei) benachrichtigt hat, hat sie in Kauf genommen, dass sie ihre Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhält.