Dies insbesondere auch, um ihren Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nachzukommen und die/den Geschädigte/n zu informieren. Eine solche Information hat die Beschuldigte unbestrittenermassen unterlassen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie sich, bei besagtem Burgerspittel angekommen, auch nicht dazu veranlasst sah, die Polizei entsprechend zu avisieren. Dass die Beschuldigte schliesslich versucht haben soll, ihren «Garagier» bzw. ihre Garage zu informieren, entbindet sie nicht von ihrer Informationspflicht.