Die Beschuldigte hat ihr Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten und ist nach dem Vorfall bis zum Burgerspittel Viererfeld, welches sich in etwa 5 Autominuten Entfernung von der Unfallstelle befindet, weitergefahren. Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, die Beschuldigte habe an entsprechender Unfallstelle mangels Anhaltemöglichkeiten nicht anhalten können, so ist dem entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, etwas weiter weg von der Unfallstelle anzuhalten oder etwa zum Kurzparking zurückzukehren. Dies insbesondere auch, um ihren Pflichten gemäss Art.