Die Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, ihr Fahrzeug anzuhalten und nachzusehen, ob sie einen Schaden verursacht hatte. Die Beschuldigte hat ihr Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten und ist nach dem Vorfall bis zum Burgerspittel Viererfeld, welches sich in etwa 5 Autominuten Entfernung von der Unfallstelle befindet, weitergefahren.