51 SVG, der Unfallort als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall musste die Beschuldigte aufgrund der akustisch hörbaren bzw. physisch spürbaren Kollision sowie des am eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens davon ausgehen, dass (auch) die Strasseninsel bzw. die darauf liegenden Absperr-Steine Schaden genommen haben könnten. Zumindest stand zu diesem Zeitpunkt nicht zweifelsfrei fest, ob ein Fremdschaden entstanden war. Die Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, ihr Fahrzeug anzuhalten und nachzusehen, ob sie einen Schaden verursacht hatte.