51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. 14.2 Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund des Fahrfehlers der Beschuldigten zu einer Kollision mit der Strasseninsel bzw. den darauf liegenden Absperr-Steinen gekommen und ein Sachschaden in Höhe von CHF 50.00 entstanden ist (Bruch Absperr-Stein, pag. 31). Die Kollision ist damit als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG, der Unfallort als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu qualifizieren.