2015, Art. 51 N 5, 8 und Art. 92 N 8). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3): Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an.