51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; BSK SVG-UNSELD, Art. 51 N 11). Ergänzend führte das Bundesgericht im Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1 aus: Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Personenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich.