14. Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) 14.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben.