12 kehrsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt hat. In subjektiver Hinsicht hat sie zumindest in Kauf genommen, aufgrund der eingeschränkten Sichtweite mit einem allfälligen Hindernis (Strasseninsel und Absperr-Steine) zu kollidieren bzw. mit einer den Lichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit zu fahren. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.