Sie war daher gehalten, vorsichtig zu fahren und ihr Tempo so zu bemessen, dass sie allfällig störendem Gegenlicht richtig begegnen und vorhandenen Hindernissen gegebenenfalls ausweichen kann. Die Kammer bestreitet ferner nicht, dass im Rahmen der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf besagtem Streckenabschnitt (30 km/h) unter Umständen die (teilweise) schwierigen Lichtverhältnisse vor Ort bereits berücksichtigt worden sind, allerdings entbindet auch eine allfällige Berücksichtigung die jeweiligen Fahrzeuglenker nicht von einer den Umständen angemessenen Reduzierung der Geschwindigkeit oder gar kompletten Anhaltung